Wilhelm Bornheim (1865 – 1923)

Margarine-Fabrikant

Friedrich Wilhelm Bornheim, geboren am 11.12.1865 in Mülheim, gestorben am 18.12.1923 in Köln-Ehrenfeld, war Begründer der Margarinefabrik W. Bornheim u. Schanzleh in Köln-Ehrenfeld.  Er heiratete am 3.8.1889 Wilhelmine Moubis, geboren am 24.1.1869 Köln, gestorben am 2.2.1927 in Köln-Ehrenfeld, sie war die Tochter von Heinrich Moubis und Henriette Bodewig.

Kinder

Die Tochter Johanna, geboren am 7.6.1890 Köln-Ehrenfeld, heiratete am 11.5.1912 den Regierungsrat Kurt Hesse. Sie verstarb am 01.05.1964 und wurde im Familiengrab ihrer Eltern beigesetzt.

Dr. Wilhelm Christian Bornheim geboren am 24.6.1891 in Köln-Ehrenfeld, er studierte an der Universität Köln und wurde Betriebsführer der Firma Hugo Mosblech. Die Maschinenfabrik Hugo Mosblech wurde 1888 gegründet und befand sich in der Lichtstraße 30 von Köln-Ehrenfeld. Er heiratete am 11.1.1927 Gustl Mosblech, die Tochter von Hugo Mosblech und Auguste Böhm. Wilhelm Christian Bornheim verstarb am 01.03.1987 in Köln und wurde im Familiengrab der Eltern beigesetzt.

Bereits im Jahr 1885 tauchen erste Werbeanzeigen der Schmalz-Raffinerie W. Bornheim & Schanzleh in Köln Ehrenfeld auf, erst zu Beginn des Jahres 1888 taucht der Begriff Margarinefabrik auf. Dazu möchte ich Euch gerne einen Zeitungsartikel im Bochumer Kreisblatt vom 19.10.1888 wiedergeben.

Die Margarine Fabrik

Die Margarine Fabrik von W. Bornheim & Schanzleh in Ehrenfeld ist unlängst von den Naturforschern besucht worden, als diese in Köln ihren Jahreskongress abhielten, und Herr Bornheim gab denselben bei dieser Gelegenheit einen interessanten Überblick über die Fabrikation.

Er hob dabei hervor, wie die „Kölner Handelszeitung“ mitteilt, dass durch das Verbot der Mischung von Margarine mit Naturbutter der Landwirtschaft nicht allein geholfen worden sei, sondern dass die feinen Sorten der Naturbutter sogar im Preis gelitten hätten, weil die großen Entnahmen der Margarinefabriken selbstredend aufgehört haben.

Bei dem Rundgang durch die großen Lager- und Fabrikräume konnte man sich zu genüge von der überall gehandhabten, peinlichsten Sauberkeit und von den vorzüglichen Lüftungsvorrichtungen überzeugen.

Die Fabrikation hat folgenden Gang:

Das in Tücher geschlagene, durch Erwärmung in breiartigen Zustand gebrachte Rinderfett wird zwischen verzinnten Platten in hydraulische Pressen gelegt. Durch den Druck scheidet sich das Rinderfett in Oleo-Margarin, welches aus der Presse in saubere, verzinnte Blechkästen fließt, und in Presstalg, der in Tüchern zurückbleibt und seine Verwendung in Stearinfabriken findet.

Das gewonnene Oleo-Margarin wird mit Sahne und frischer Milch in großen Rührbottichen verbuttert, ähnlich wie in der Naturbutter-Erzeugung. Nach dem Ausfluss wird die Margarine durch auswaschen in großen Bassins aus Buchenholz von der überschüssigen Milch befreit und nach der Erhärtung durch gerippte Holzwalzen mehrere Male ausgeknetet. Hierauf wird die Margarine in Blöcken auf Tischen gelagert, um nach einer Ruhepause zur Salzung und nochmaligen Ausknetung durch die Walzen zu wandern. Die letzte Ausarbeitung geschieht auf einem tellerartigen Tisch, über welchen gerippte Holzwalzen laufen, ein äußerst praktischer und sauberer Apparat.

Eine Ausstellung verschiedener Margarine überraschte die Besucher durch ihr Aroma und ihren Wohlgeschmack.

Nun kann man sich vorstellen, wie der Konkurrenzkampf zwischen Butter und Margarine entstanden ist, und das ist erst der Anfang. Denn die Werbungen wurden deutlich aggressiver „Süßrahm Margarine“ der Marke Monopol, aus der Fabrik von W. Bornheim & Schanzleh, ist der beste Ersatz für feine Bauernbutter.

Im Dezember 1907 erscheint von W. Bornheim & Schanzleh eine neue Marke „Rheinkrone“, eine Margarine ohne jeden an Margarine erinnernden Beigeschmack und der Konkurrenzkampf zwischen Land- bzw. Bauernbutter geht in die nächste Runde.

Am 29. Mai 1896 wurde dann folgender Brief veröffentlicht.

Auf der am 29. April 1896 stattgehabten Versammlung der Rheinischen Landwirte haben Sie in ihrem Referat über den Margarine-Gesetzentwurf die deutschen Margarine Fabrikanten in einer so unerhörten und beleidigt, dass wir gezwungen sind, gegen dieses Gebaren Einspruch zu erheben und Ihre Inhalte und Schmähungen energisch zurückzuweisen.
Indem Sie auf die Urteilslosigkeit eines Teils des Publikums bauen, haben Sie es versucht, durch schmutzigste Verdächtigungen vor dem Genuss von Margarine Ekel zu erregen und das Vertrauen in eine einwandfrei arbeitende, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht bedeutsame Industrie zu Untergraben. Sie haben in der wüsten Verhetzung ihrer Zuhörer und weiterer Kreise die Grenzen selbst bei einem berechtigten Interessenkampf weit überschritten.

Wir erachten es unter unserer Würde, Ihre unehrliche Kampfesart zu adoptieren und auf alle Gehässigkeiten ihrer Ausführungen einzugehen, beschränken unsere Abwehr vielmehr auf Folgendes: Sie haben in ihrem Referat von einem „Mischen“ und „Panschen“ gesprochen und die Erwerbsstände der Gastwirte, Bäcker und Konditoren der wissentlichen Täuschung beschuldigt.

In Ihren maßlosen Schmähungen haben Sie den Angehörigen des Arbeiterstandes, den Handwerkern und Beamten zugerufen: Sie fielen einem brutalen Schwindel anheim, indem sie Margarine konsumierten. Sie haben den traurigen Mut gehabt, gegen die Margarinefabriken die Anschuldigung des „Betruges“ zu erheben und von einem „Labyrinth“ von Betrügereien zu reden.

Der Brief geht noch einige Seiten weiter und der Streit gipfelte in einem Margarinegesetz.

 

 

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

 

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstags, was folgt:

 

  • . 1.

Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen einschließlich der Marktstände, in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallender Stelle die deutliche nicht verwischbare Inschrift: „Verkauf von Margarine“ tragen.

Margarine im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, der Milchbutter ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt.

  • . 2.

Die Vermischung von Butter mit Margarine oder anderen Speisefetten zum Zweck des Handels mit diesen Mischungen, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten derselben ist verboten.

Unter diese Bestimmung fällt nicht der Zusatz von Butterfett, welcher aus der Verwendung von Milch oder Rahm bei der Herstellung von Margarine herrührt, sofern nicht mehr als 100 Gewichtsteile Milch oder 10 Gewichtsteile Rahm auf 100 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen.

  • . 3.

Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen eine deutliche nicht verwischbare Inschrift tragen, welche die Bezeichnung „Margarine“ enthält.

Wird Margarine in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat die Inschrift außerdem den Namen oder die Firma des Fabrikanten zu enthalten.

Im gewerbsmäßigen Einzelverkauf muss Margarine an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, welche eine die Bezeichnung „Margarine“ und den [376] Namen oder die Firma des Verkäufers enthaltende Inschrift trägt. Wird Margarine in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfelform sein, auch muss denselben die vorbezeichnete Inschrift eingedrückt sein, sofern sie nicht mit einer diese Inschrift tragenden Umhüllung versehen sind.

Der Bundesrat ist ermächtigt, zur Ausführung der im Absatz 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften nähere, im Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichende Bestimmungen zu erlassen.

  • . 4.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im §. 1 bezeichneten Art, welche zum Genusse für Menschen nicht bestimmt sind, keine Anwendung.

  • . 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, sowie gegen die in Gemäßheit des §. 3 zu erlassenden Bestimmungen des Bundesrates werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Im Wiederholungsfalle ist auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, oder auf Haft, oder auf Gefängnis bis zu drei Monaten zu erkennen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seitdem Zeitpunkte, in welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkannte Strafe verbüßt oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der diesen Vorschriften zuwider verkauften oder feilgehaltenen Gegenständen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

  • . 6.

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzblatt. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den §§. 16, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

  • . 7.

Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1887 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Coblenz, den 12. Juli 1887.

 

 Eigene Recherche © Wolfgang Kranz 

und

Quelle Margarinegesetz:  https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz,_betreffend_den_Verkehr_mit_Ersatzmitteln_f%C3%BCr_Butter, abgerufen am 19.03.2023

 

 

Auf Google Maps ansehen

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner